Umwelt
a.
Information zu nicht überbauten Flächen von Baugrundstücken gemäß § 9 Abs. 2 NBauO
Seit geraumer Zeit werden in der Öffentlichkeit und in den Medien vermehrt versiegelte Grundstücksflächen bzw. Schottergärten auf Grundstücken als Grund für abnehmende Insektenlebensräume angeführt. Zu diesem Thema gibt das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimasschutz folgende Hinweise und Empfehlungen:
§ 9 Abs. 2 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) schreibt vor, dass nciht überbaute Flächen von Baugrundstücken Grünflächen sein müssen, soweit sie nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind. An solchen Flächen besteht auch ein öffentliches Interesse, da sie für Pflanzen und Insekten einen wertvollen Lebensraum darstellen.
Entsprechende Freiflächen können mit Rasen oder Gras, Gehölze, andere Zier- oder Nutzpflanzen bedeckt sein. Plattenbeläge, Pflasterungen und dergleichen sind allenfalls zu den Grünfläschen zu zählen, wenn sie eine verhältnismäßig schmale einfassung von Beeten uws. darstellen. Auf diesen Flächen muss die Vegetation überwiegen, so dass Steinflächen aus Gründender Gestaltung oder der leichteren Pflege nur in geringem Maße zulässig sind.
Insbesondere wird in diesem Zusammenhang auf die Broschüre " Insektenvielfalt in Niedersachsen- und was wir dafür tun können" des Niedersächsischen Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (1.Auflage 2019) hingewiesen.
Die Broschüre kann unter folgendem Link heruntergeladen oder bestellt werden:
Quelle: Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz; Entwurf des Runderlasses an die unteren Bauaufsichtsbehörden; vom 23.10.2019
c.
Informationsblatt zur privaten Pflege von öffentlichen Grünflächen
Sehr geehrte Damen und Herren, |
die Gemeinde begrüßt es sehr, wenn Anwohnerinnen und Anwohner bereit sind, gemeindeeigene Grünflächen vor ihrem Haus in Eigenregie zu bepflanzen und zu pflegen. Die Gemeinde ist aufgrund der personellen Ausstattung nicht in der Lage, die gemeindeeigenen Grünflächen in der Intensität zu pflegen, wie es wünschenswert wäre. Durch die Privatinitiativen wird der hiesige Bauhof entlastet und zum anderen wird hierdurch das Ortsbild erheblich verschönert. Gemeindeseits wird daher allen Anwohnerinnen und Anwohnern, die vor ihrem Grundstück gemeindeeigene Grünflächen pflegen, der Dank für diese freiwilligen Arbeiten ausgesprochen. Bei der privaten Pflege gibt es nur einige Regeln zu beachten um den Bedürfnissen aller Beteiligten Rechnung zu tragen
möchten.
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zu beachten:
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Umwelt
Information zu nicht überbauten Flächen von Baugrundstücken gemäß § 9 Abs. 2 NBauO
Seit geraumer Zeit werden in der Öffentlichkeit und in den Medien vermehrt versiegelte Grundstücksflächen bzw. Schottergärten auf Grundstücken als Grund für abnehmende Insektenlebensräume angeführt. Zu diesem Thema gibt das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimasschutz folgende Hinweise und Empfehlungen:
§ 9 Abs. 2 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) schreibt vor, dass nciht überbaute Flächen von Baugrundstücken Grünflächen sein müssen, soweit sie nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind. An solchen Flächen besteht auch ein öffentliches Interesse, da sie für Pflanzen und Insekten einen wertvollen Lebensraum darstellen.
Entsprechende Freiflächen können mit Rasen oder Gras, Gehölze, andere Zier- oder Nutzpflanzen bedeckt sein. Plattenbeläge, Pflasterungen und dergleichen sind allenfalls zu den Grünfläschen zu zählen, wenn sie eine verhältnismäßig schmale einfassung von Beeten uws. darstellen. Auf diesen Flächen muss die Vegetation überwiegen, so dass Steinflächen aus Gründender Gestaltung oder der leichteren Pflege nur in geringem Maße zulässig sind.
Insbesondere wird in diesem Zusammenhang auf die Broschüre " Insektenvielfalt in Niedersachsen- und was wir dafür tun können" des Niedersächsischen Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (1.Auflage 2019) hingewiesen.
Die Broschüre kann unter folgendem Link heruntergeladen oder bestellt werden:
Quelle: Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz; Entwurf des Runderlasses an die unteren Bauaufsichtsbehörden; vom 23.10.2019