Umwelt

a.

Information zu nicht überbauten Flächen von Baugrundstücken gemäß § 9 Abs. 2 NBauO

Seit geraumer Zeit werden in der Öffentlichkeit und in den Medien vermehrt versiegelte Grundstücksflächen bzw. Schottergärten auf Grundstücken als Grund für abnehmende Insektenlebensräume angeführt. Zu diesem Thema gibt das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimasschutz folgende Hinweise und Empfehlungen:

§ 9 Abs. 2 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) schreibt vor, dass nciht überbaute Flächen von Baugrundstücken Grünflächen sein müssen, soweit sie nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind. An solchen Flächen besteht auch ein öffentliches Interesse, da sie für Pflanzen und Insekten einen wertvollen Lebensraum darstellen.

Entsprechende Freiflächen können mit Rasen oder Gras, Gehölze, andere Zier- oder Nutzpflanzen bedeckt sein. Plattenbeläge, Pflasterungen und dergleichen sind allenfalls zu den Grünfläschen zu zählen, wenn sie eine verhältnismäßig schmale einfassung von Beeten uws. darstellen. Auf diesen Flächen muss die Vegetation überwiegen, so dass Steinflächen aus Gründender Gestaltung oder der leichteren Pflege nur in geringem Maße zulässig sind.

Insbesondere wird in diesem Zusammenhang auf die Broschüre " Insektenvielfalt in Niedersachsen- und was wir dafür tun können" des Niedersächsischen Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (1.Auflage 2019) hingewiesen.

Die Broschüre kann unter folgendem Link heruntergeladen oder bestellt werden:

https://www.nlwkn.niedersachsen.de/insektenvielfalt/insektenvielfalt-in-niedersachsen-und-was-wir-dafuer-tun-koennen-177015.html

Quelle: Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz; Entwurf des Runderlasses an die unteren Bauaufsichtsbehörden; vom 23.10.2019

c.

Informationsblatt zur privaten Pflege von öffentlichen Grünflächen

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Gemeinde begrüßt es sehr, wenn Anwohnerinnen und Anwohner bereit sind, gemeindeeigene Grünflächen vor ihrem Haus in Eigenregie zu bepflanzen und zu pflegen.

Die Gemeinde ist aufgrund der personellen Ausstattung nicht in der Lage, die gemeindeeigenen Grünflächen in der Intensität zu pflegen, wie es wünschenswert wäre.

Durch die Privatinitiativen wird der hiesige Bauhof entlastet und zum anderen wird hierdurch das Ortsbild erheblich verschönert.

Gemeindeseits wird daher allen Anwohnerinnen und Anwohnern, die vor ihrem Grundstück gemeindeeigene Grünflächen pflegen, der Dank für diese freiwilligen Arbeiten ausgesprochen.

Bei der privaten Pflege gibt es nur einige Regeln zu beachten um den Bedürfnissen aller Beteiligten Rechnung zu tragen

  • den Anwohnern, die eine schöne, gepflegte Grünfläche vor ihrem Grundstück haben

      möchten.

  • den Straßennutzern, die möglichst ungefährdet die Verkehrsanlagen nutzen möchten.
  • der Gemeinde, die weiterhin die Verkehrssicherungspflicht für die Grünflächen innehat.

zu beachten:

  • die Gemeindeverwaltung ist vor dem Beginn der privaten Pflege zu informieren. Ansprechpartner ist im Fachbereich 2 Frau Müller, Tel.: 05371 / 688-68.
  • der Gemeindeverwaltung ist ein Ansprechpartner zu benennen
  • die Art und Weise möglicher Umgestaltungsmaßnahmen an den Grünflächen ist im Vorfeld mit der Gemeindeverwaltung abzustimmen.
  • Grundsätzlich dürfen keine „Schotterbeete“ mehr neu angelegt werden.
  • Die Bepflanzung muss derart gestaltet sein, dass die Ränder der Grünstreifen nicht überwuchert werden und Pflanzenteile nicht in das öffentliche Straßenprofil hineinragen.
  • Auch darf von der Gestaltung des Beetes an sich keine Gefahr ausgehen, d.h. es dürfen keine extrem giftigen Pflanzen, keine Dornenbüsche mit sehr langen Stacheln oder Dornen (z.B. Christusdornen), keine spitzen oder scharfkantigen Dekorations-gegenstände etc. verwendet werden.
  • Versickerungsflächen dürfen grundsätzlich nicht bepflanzt werden, da das Wurzelwerk den Boden verdichten könnte.
  • Durch die private Pflege der gemeindeeigenen Grünflächen entsteht kein Rechtsanspruch auf die Flächen.
  • Die Gemeinde ist weiterhin berechtigt, bei Erfordernis privat gepflegte Flächen zu beschneiden oder umzugestalten.
 

Umwelt

Information zu nicht überbauten Flächen von Baugrundstücken gemäß § 9 Abs. 2 NBauO

 

Seit geraumer Zeit werden in der Öffentlichkeit und in den Medien vermehrt versiegelte Grundstücksflächen bzw. Schottergärten auf Grundstücken als Grund für abnehmende Insektenlebensräume angeführt. Zu diesem Thema gibt das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimasschutz folgende Hinweise und Empfehlungen:

§ 9 Abs. 2 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) schreibt vor, dass nciht überbaute Flächen von Baugrundstücken Grünflächen sein müssen, soweit sie nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind. An solchen Flächen besteht auch ein öffentliches Interesse, da sie für Pflanzen und Insekten einen wertvollen Lebensraum darstellen.

Entsprechende Freiflächen können mit Rasen oder Gras, Gehölze, andere Zier- oder Nutzpflanzen bedeckt sein. Plattenbeläge, Pflasterungen und dergleichen sind allenfalls zu den Grünfläschen zu zählen, wenn sie eine verhältnismäßig schmale einfassung von Beeten uws. darstellen. Auf diesen Flächen muss die Vegetation überwiegen, so dass Steinflächen aus Gründender Gestaltung oder der leichteren Pflege nur in geringem Maße zulässig sind.

Insbesondere wird in diesem Zusammenhang auf die Broschüre " Insektenvielfalt in Niedersachsen- und was wir dafür tun können" des Niedersächsischen Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (1.Auflage 2019) hingewiesen.

Die Broschüre kann unter folgendem Link heruntergeladen oder bestellt werden:

https://www.nlwkn.niedersachsen.de/insektenvielfalt/insektenvielfalt-in-niedersachsen-und-was-wir-dafuer-tun-koennen-177015.html

Quelle: Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz; Entwurf des Runderlasses an die unteren Bauaufsichtsbehörden; vom 23.10.2019