Baumschnitt in der Vogelschutzzeit: Das ist im Privatgarten erlaubt

Gemeindeleben  |

Ab dem 01.03.2024 begann die Vogelschutzzeit. Noch bis zum 30. September dürfen keine Bäume und Hecken gefällt werden. Doch was ist im privaten Rahmen möglich?

 

Für Privatgärten gilt das Verbot für den Baumschnitt zwar nicht; Hecken und Gebüsche dürfen dort aber ebenfalls ab März nicht stark zurückgeschnitten werden. Nur schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen sind erlaubt. Die Landwirtschaftskammer empfiehlt einen vorsichtigen Umgang bei der Pflege der Pflanzungen: So sollten Hecken besser nicht vor August zurückgeschnitten werden, weil dort häufig Vögel wie die Amsel ihre Jungen aufziehen. Bei Obstbäumen zum Beispiel sei es sogar ungünstig, sie im Frühjahr zurückzuschneiden, wenn sie gerade in vollem Saft stehen. Dabei würden womöglich Blühtriebe abgeschnitten, das könne den Ertrag schmälern.

In der Brut- und Setzzeit, vom 1. April bis zum 15. Juli, seien insbesondere Gelege und Jungentiere von Vögeln sowie junge Säugetiere sehr empfindlich gegenüber Störungen. Entsprechend wichtig sei es, Rücksicht zu nehmen. Elternvögel könnten ihre Nester verlassen. Eier oder Jungvögel könnten dann nicht mehr vor dem Auskühlen von ihren Eltern geschützt werden. Junghasen oder Rehkitze würden aufgescheucht und möglicherweise sogar getötet. Verwaiste Tierkinder können qualvoll verhungern.